Vorläufige Aufnahme: die Optik der Grundrechte

Author(s): Regina Kiener, Andreas Rieder, Valérie Gysi, Katja Egger, Mathias Kuhn

Source: https://www.ekr.admin.ch/pdf/vorlaeufige_aufnahme_03-06def-gesamt8309.pdf

Abstract

Bereits vor einiger Zeit haben Private und Nichtregierungsorganisationen das Prob-
lem der vorläufigen Aufnahme (Aufenthaltsstatus F) an die EKR herangetragen – dies
mit der Bitte, aufscheinende «Ungerechtigkeiten», Härten und bestehende Vorurteile in
der Gesellschaft gegenüber Menschen mit diesem Status zu bekämpfen.
Die EKR nimmt solche Anliegen und Hinweise ernst. Allerdings gehören Fragen, die
sich allgemein auf das Ausländerrecht beziehen, nicht zu ihrem Aufgabenbereich. Die
EKR ist jedoch beauftragt, Bereiche auszuleuchten, in denen institutionelle Benachteili-
gung besteht und gesellschaftliche Ausgrenzung gegenüber Menschen anderer Her-
kunft stattfindet. Es ist ihre Aufgabe, die Mechanismen darzustellen, die sich daraus zu
Ungunsten einer gewissen Gruppe ergeben. Insbesondere ist es ihr ein Anliegen, die
politische Aufmerksamkeit auf eine Bevölkerungsgruppe von rund 26 000 Menschen
mit einer vorläufigen Aufnahme (Status F) zu lenken, die – unter Ausschluss der
Wahrnehmung der Bevölkerung – in äusserst schwierigen Verhältnissen in unserem
Land leben.
Die soziologisch-politische Studie des Schweizerischen Forums für Migrations- und
Bevölkerungsstudien SFM (AutorInnen Kamm, Efionayi-Mäder, Neubauer, Wanner,
Zannol) untersucht die Lebenssituation von Menschen mit vorläufiger Aufnahme; sie
tut dies im Generellen und am Beispiel von drei Kantonen im Konkreten. Sie zeigt auf,
dass die Einschränkungen, denen diese Menschen unterworfen sind, eine Reihe nicht
beabsichtigter, bisher aber hingenommener Benachteiligungen nach sich ziehen. Diese
bewirken auf längere Zeit einen tiefgreifenden Ausschluss aus der Gesellschaft und
verunmöglichen ein normales Familienleben. Diese Studie wurde mit Unterstützung
der Eidg. Ausländerkommission (EKA) und der Eidg. Kommission für Flüchtlingsfra-
gen (EKF) erstellt.
Das juristische Gutachten von Regina Kiener und Andreas Rieder, Universitäten Bern
und Freiburg, kommt zum Schluss, dass vorläufig Aufgenommene als eine über ihren
Aufenthaltsstatus definierte Gruppe nicht zu den vom Diskriminierungsverbot (Art. 8
Abs. 2 BV) geschützten Gruppen gehören. Die grundrechtsrelevanten Einschränkun-
gen im Bereich des Familienlebens, der Arbeit, der Sozialhilfe und der Integration, de-
nen Menschen mit Status F unterworfen sind, lassen sich zwar für eine kurze Dauer
rechtfertigen. Bleiben sie aber über einen längeren Zeitraum wirksam, kann dies die
ebenfalls in der Bundesverfassung (Art. 7 BV) verankerte grundrechtliche Garantie der
Menschenwürde tangieren. Nach Art. 35 BV sind die Behörden verpflichtet, auf allen
Ebenen die Grundrechte zu verwirklichen.

Similar Posts