Nichtbezug von Sozialhilfe in der Migrationsbevölkerung

Author(s) : Gisela Meier, Eva Mey

Source : https://doi.org/10.21256/zhaw-2651

Die Covid-19-Pandemie hat individuelle Notlagen nicht nur verschärft, sondern auch ins Scheinwer-
ferlicht gerückt, wo unsere soziale Sicherung schlecht greift und an ihre Grenzen stösst. Dies gilt ins-
besondere für den Nichtbezug von Sozialhilfe – ein Phänomen, das in der Sozialen Arbeit schon länger
mit Sorge beobachtet wird (Hümbelin, 2019; Lucas, 2020, 2020a; Neuenschwander, Hümbelin,
Kalbermatter & Ruder, 2012; Tabin & Leresche, 2019; Warin, 2018). Zunehmend betroffen sind dabei
insbesondere Ausländer*innen mit Aufenthaltsbewilligung B oder C, die trotz prekären Lebenslagen
unterhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums die ihnen zustehende materielle Hilfe be-
wusst nicht beantragen: Die Problematik hat sich seit der Einführung des neuen Ausländer- und In-
tegrationsgesetzes AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra-
tion vom 16. Dezember 2005, Stand 1. Juli 2021, SR 142.20) anfangs 2019 verschärft, da dieses unter
anderem die Aufenthaltsrechte in der Schweiz noch konsequenter an das Kriterium des Nichtbezugs
von Sozialhilfe knüpft. Zudem erfordert die pandemiebedingte Wirtschaftslage, die immer mehr
Menschen existenziell bedroht, gerade auch mit Blick auf diese Problematik des Nichtbezugs von So-
zialhilfe dringende Massnahmen (Götzö et al., 2021). Erste Antworten erfolgen in der Stadt Zürich
bspw. durch die geplante Einführung einer wirtschaftlichen Basishilfe (Sozialdepartement der Stadt
Zürich, 2021).
 
Schlagwörter: Sozialhilfe; Nichtbezug; Armut; Migrationsbevölkerung; Prekarität; Covid-19

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